Samstag, 13. Dezember 2025
Grundgesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich! Art 3 Grundgesetz (GG).
Dieser Satz ist ebenso kein schmückendes Vorwort, wie Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar!
Es handelt sich hier um die Kernpunkte der Verfassung - unabhängig von Erwerbsstatus, Einkommen, Beiträgen oder Funktion im Sozialsystem. Im Umkehrschluß ist hier der Mensch gemeint, der entsprechend GG Art 3 politisch instrumentalisiert wird. Er wird als Mensch unterschiedlich bewertet.
Doch in der politischen Debatte werden diese Grundsätze zunehmend relativiert. Soziale Rechte werden an Bedingungen geknüpft, Würde wird implizit zur Gegenleistung erklärt, Gleichheit vor dem Gesetz durch Leistungs- und Beitragslogik unterlaufen. Diese Verschiebung ist kein Zufall, sondern Ausdruck einer politischen Strategie, die den Menschen neu bewertet – und damit instrumentalisierbar macht. Besonders deutlich wird diese Entwicklung dort, wo Sozialpolitik nicht mehr schützt, sondern sortiert.

Die Realität: Rollen statt Menschen
Im Sozialrecht werden Menschen in Rollen aufgeteilt:
> Arbeitnehmer:innen
> Rentner:innen
> Beitragszahler:innen
> Leistungsbezieher:innen
Jede dieser Kategorien wird unterschiedlich behandelt. Hohe Erwerbseinkommen werden durch die Beitragsbemessungsgrenze geschützt; Rentner:innen zahlen auf fast jedes Einkommen volle Beiträge.
Formal mag dies zulässig sein – das Bundesverfassungsgericht akzeptiert Differenzierungen, wenn ein „sachlicher Grund“ behauptet wird. Jedoch rückt der Gesetzgeber damit den Menschen aus dem Zentrum und behandelt ihn funktional statt als Zweck. Das, obwohl Der Menschenbegriff eindeutig ist. Das Grundgesetz kennt nur Menschen.
Ungleichbehandlung, die Menschen nach ökonomischer Rolle einstufen, ist politisch gemacht, nicht rechtlich erforderlich. Gleichheit und die Würde des Menschen dient nicht mehr als Maßstab, sondern wird administrativ umgedeutet.
Art. 1 GG schützt den Menschen als Zweck, nicht als Funktion. Jede systematische Ungleichbehandlung, die ihn zu einer Rolle reduziert, ist eine politische Entscheidung gegen den Geist des Grundgesetzes.
Das Grundgesetz kennt nur Menschen. Das Sozialrecht kennt Rollen. Problematisch wird es dort, wo Rollen wichtiger werden als der Mensch.

Fazit
Die Ungleichbehandlung im Sozialrecht ist kein Defizit des Grundgesetzes, sondern eine politische Entscheidung, die den Menschen funktional klassifiziert.
Die Beitragsbemessungsgrenze, die unterschiedliche Belastung von Rentner:innen und Arbeitnehmer:innen, all das zeigt, wie leicht der universelle Menschenbegriff im Alltag ausgehöhlt wird.
Art. 1 GG bleibt formal unangetastet – in der Praxis jedoch wird der Mensch hinter Rollen und Funktionen zurückgedrängt.

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