In der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz (GG) der Kompass für die gesamte deutsche Rechtsprechung. Der Artikel 3 Absatz 1 des GG sagt aus: „Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“.
Durch die Einstufung in „Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen“, in der Sozialgesetzgebung, wird der Gleichheitsgrundsatz (GG, Artikel 3.1) ausgehebelt. Dieser basiert auf dem Begriff Mensch und nicht auf einem rechtlichen Konstrukt.
Die aktuelle Praxis der Sozialgesetzgebung zeigt eine soziale Ungleichheit, die mit Artikel 3.1 GG schwer vereinbar scheint, da der Mensch in Rentner und Arbeitnehmer geteilt wird. Einfach ausgedrückt wird das Sozialgesetzbuch über das GG gestellt, da entgegen Artikel 3.1 des GG, der Mensch unterschiedlich und nicht gleich behandelt wird.
Warum? Durch die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches wird mehr Geld für das Gesundheitswesen eingenommen.
Rentner mit einer zusätzlichen Betriebsrente zahlen teilweise höhere Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) als Angestellte, deren Gehälter weit über die Renten und der BBG (2024 = 4.987,50 €/Monat) liegen. Das widerspricht Artikel 3.1 GG!
Der Gleichheitsgrundsatz: „Alle Menschen“ sind vor dem Gesetz gleich, wird ausgehebelt. Sowohl Arbeitnehmer wie Rentner sind Menschen und müssten entsprechend GG gleich behandelt werden.
Arbeitnehmer zahlen den KV und PV-Beitrag auf ihr Einkommen bis zur BBG. Verdienen sie mehr, bleibt das zusätzliche Einkommen beitragsfrei. Zudem teilen sie sich die Beiträge mit dem Arbeitgeber.
Dieses Prinzip gilt auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner:innen (50 %) und Rentenversicherung (50 %) zahlen für die gesetzliche Rente, jeweils den halben Beitragssatz.
Auf Betriebsrenten und andere Alterseinkünfte müssen Rentner jedoch den vollen KV und PV-Beitragssatz (100%) entrichten.
Das führt dazu, dass Rentner in der Praxis häufig einen höheren Gesamtbeitrag für die KV + PV zahlen, als Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das weit über die Einkünfte (Rente + Betriebsrente) eines Rentners liegt. Das widerspricht dem Solidarprinzip. Rentner mit Betriebsrenten, die während ihres Berufslebens eigenständig vorsorgen mussten, werden stärker belastet als Arbeitnehmer mit hohem Einkommen.
Die Einstufung in „Arbeitnehmer und Rentner“, in der Sozialversicherung, basiert auf einem rechtlichen Konstrukt, nicht auf der universellen Gleichheit des Menschen, wie Artikel 3 GG sie fordert. Die Praxis zeigt eine soziale Ungleichheit, die mit Artikel 3 GG schwer vereinbar scheint, wenn Rentner gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt werden.
Fazit:
Die beschriebene Problematik wirft - unabhängig von den finanziellen Auswirkungen - gewichtige Fragen im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG auf.
• Das GG steht als Verfassung an der Spitze der deutschen Rechtsordnung und dient als Maßstab für alle nachgeordneten Gesetze, einschließlich des Sozialgesetzbuches (SGB).
• Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so steht es im GG Artikel 3 Absatz 1. Damit soll eine Ungleichbehandlung der Menschen verhindert werden.
• Arbeitnehmer zahlen Beiträge bis zur BBG. Einkommen über der BBG bleibt beitragsfrei. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Beiträge.
• Rentner zahlen Beiträge auf die gesetzliche Rente (50 %) und auf Betriebsrenten bzw. sonstige Alterseinkünfte (100 % bis zur Höhe der BBG). Der Arbeitgeberanteil entfällt.
• Die BBG begrenzt die Beitragspflicht für Spitzenverdiener, während Rentner auf ihre Betriebsrente den vollen Beitrag zahlen. Dies widerspricht dem Solidarprinzip, das auf eine gleichmäßige Verteilung der Lasten abzielt. Gutverdienende Arbeitnehmer werden gegenüber Rentnern bevorteilt.
• Betriebsrenten, die häufig Ergebnis eigenständiger Vorsorge sind, werden gegenüber Arbeitseinkommen benachteiligt. Dies betrifft insbesondere Rentner, die sich durch private Vorsorge absichern mussten, was in der Praxis die Ungleichheit verstärkt.
• Rentner zahlen den vollen Beitragssatz auf ihre Betriebsrenten, während Arbeitnehmer nur die Hälfte zahlen müssen. Hier liegt eine klare Benachteiligung der Rentner vor.
• Fehlende Verhältnismäßigkeit: Rentner, die während ihres Berufslebens zur Altersvorsorge beigetragen haben, werden durch die zusätzlichen Beiträge de facto bestraft.
• Soziale Ungerechtigkeit: Die Regelungen begünstigen Arbeitnehmer mit hohen Einkommen und belasten Rentner mit Vorsorgeleistungen überproportional.
... comment