Unser Grundgesetz, mit seinen Grundrechten Art. 1-19, ist der Kompass für die Rechtsprechung in Deutschland. In Zeiten, der Coronapandemie, wo pausenlos, von Virologen und Politikern, auf die Menschen eingewirkt wird, Schutzmasken zu tragen, Abstand zu halten, sowie private und familiäre Begegnungen zu reduzieren, stellt sich die Frage, welche Grundrechte sind höher zu bewerten, Art. 8, die Versammlungsfreiheit oder Art. 2, Abs, 2, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Das gegeneinander Ausspielen, siehe Leipzig, dieser beiden elementaren Grundrechte, durch Veranstalter, Gerichte und Politiker ist unerträglich. Gleich, ob es sich um die Versammlungsfreiheit oder einen Lockdown handelt. Der entscheidene Fakt, bei der Abwägung sollte immer sein, Tote kann man nicht mehr zurückholen.
Um eine Festschreibung, von bestimmten, in der Coronakrise benötigten gesetzgeberischen Maßnahmen zu verhindern, dürfen alle, in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen, nur temporär vollzogen werden und müssen nach der Pandemie - parlamentarisch -wieder außer Kraft gesetzt werden.
Die Gesetzgebung kann nur Grundlage für ein Zusammenleben in Coronazeiten schaffen. Nur mit Eigenverantwortung, Respekt und Einhaltung der Regeln, gegenüber seinen Mitmenschen, ist eine Eindämmung der Pandemie möglich. Jeder Einzelne, muss seinen Teil beitragen.
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