Ein Rentner, dessen gesetzliche Rente plus VBL-Rente zusammen unterhalb oder nur knapp über der Bemessungsgrenze liegt, zahlt dagegen auf praktisch sein gesamtes Alterseinkommen Beiträge – und auf den VBL-Anteil davon noch zum vollen Satz ohne Zuschuss. Dadurch kann seine Beitragslast, gemessen am Gesamteinkommen, spürbar höher ausfallen als die eines Besserverdienenden, dessen Einkommen weit über der Grenze liegt.
Dieses Phänomen wird oft als „Doppelverbeitragung“ kritisiert (da auf Betriebsrenten teils schon in der Ansparphase Beiträge anfielen und in der Auszahlungsphase erneut). Das Bundessozialgericht hat die volle Verbeitragung von VBL-Renten aber wiederholt bestätigt; politische Reformvorschläge (z. B. der Linksfraktion) gab es, bisher ohne grundlegende Änderung für VBL-Bezieher speziell.
Warum muss man als Renter mit VBL-Einkommen teilweise mehr Krankenversicherungsbeiträge bezahlen als ein Spitzenverdiener, dessen Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze liegt
Rentner und Angestellte Spizenverdiener
Das liegt an zwei Effekten, die sich bei Rentnern mit VBL-Betriebsrente addieren, beim Spitzenverdiener aber gegenläufig wirken:
1. VBL-Rente wird zum vollen Satz verbeitragt – ohne Arbeitgeberanteil
Auf die gesetzliche Rente zahlt ein pflichtversicherter Rentner nur die Hälfte des Beitrags selbst; die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung (Zuschuss). Bei Versorgungsbezügen wie der VBL-Betriebsrente gibt es diesen Zuschuss nicht – hier trägt der Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag (2025 z. B. rund 17 % statt effektiv nur der halben Belastung) ganz allein. Das gilt für Kranken- **und** Pflegeversicherung gleichermaßen.
2. Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt regressiv
Ein Spitzenverdiener zahlt Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 €/Monat). Jeder Euro darüber ist komplett beitragsfrei. Verdient jemand z. B. 15.000 € im Monat, sinkt sein Beitrag im Verhältnis zum Gesamteinkommen immer weiter – er zahlt effektiv vielleicht nur noch 6 % seines tatsächlichen Einkommens.
Ein Rentner, dessen gesetzliche Rente plus VBL-Rente zusammen unterhalb oder nur knapp über der Bemessungsgrenze liegt, zahlt dagegen auf praktisch sein gesamtes Alterseinkommen Beiträge – und auf den VBL-Anteil davon noch zum vollen Satz ohne Zuschuss. Dadurch kann seine Beitragslast, gemessen am Gesamteinkommen, spürbar höher ausfallen als die eines Besserverdienenden, dessen Einkommen weit über der Grenze liegt.
Dieses Phänomen wird oft als „Doppelverbeitragung“ kritisiert (da auf Betriebsrenten teils schon in der Ansparphase Beiträge anfielen und in der Auszahlungsphase erneut). Das Bundessozialgericht hat die volle Verbeitragung von VBL-Renten aber wiederholt bestätigt; politische Reformvorschläge (z. B. der Linksfraktion) gab es, bisher ohne grundlegende Änderung für VBL-Bezieher speziell.
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