Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes, sind keine wohlklingenden Leitgedanken, sondern die tragenden Säulen der Verfassung.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ definieren den Menschen als Träger unveräußerlicher Rechte – unabhängig von Leistung, Einkommen, Erwerbsstatus oder gesellschaftlicher Nützlichkeit. Gerade diese Bedingungslosigkeit bildet den demokratischen Kern des Grundgesetzes.
Das Grundgesetz kennt keine Abstufung von Menschenwürde und keine Rangordnung von Menschen. Artikel 1 und 3 setzen eine klare Grenze gegen jede Form politischer Verwertungslogik. Wer soziale Rechte an Leistung, Anpassung oder ökonomischen Nutzen koppelt, verlässt den Boden der Verfassung – unabhängig davon, wie „realistisch“ oder „vernünftig“ solche Forderungen daherkommen.
Doch in der politischen Debatte werden diese Grundsätze zunehmend relativiert. Soziale Rechte werden an Bedingungen geknüpft: Gleichheit vor dem Gesetz durch Leistungs- und Beitragslogiken ausgehöhlt. Diese Verschiebung ist kein Zufall. Sie folgt einer politischen Strategie, die den Menschen neu bewertet – und ihn damit verfügbar macht. Besonders deutlich zeigt sich das dort, wo Sozialpolitik nicht mehr schützt, sondern sortiert.
Das beste Beispiel ist das Sozialgesetz. Hier wird der Mensch, entsprechend seines Status: Arbeitnehmer:in bzw. Rentner:in, in unterschiedliche Menschenarten aufgeteilt. Das, obwohl, das Grundgesetz keine Abstufung von Menschenwürde und keine Rangordnung von Menschen zulässt.
Artikel 1 und 3 GG setzen eine klare Grenze gegen jede Form politischer Verwertungslogik. Wer soziale Rechte an Leistung, Anpassung oder ökonomischen Nutzen koppelt, verlässt den Boden der Verfassung – unabhängig davon, wie „realistisch“ oder „vernünftig“ diese Argumente erscheinen mögen.
Zieht man den Umkehrschluss aus der aktuellen Situation, bleibt nur ein Schluss: durch die rhetorischen Klimmzüge der verantwortlichen Minister:innen, zur Begründung dieser gesetzlichen Auslegung, bleibt nur ein Wort: Geld!
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