GG Art. 1 – Die Würde des Menschen ist unantastbar
GG Art. 1 mit folgendem Zusatz: Punkt 3:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
GG Art. 3 – Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
GG Art. 3, ist ebenso eindeutig – ohne Wenn und Aber. In der politischen Debatte werden diese Eckpfeiler des GG aber zunehmend relativiert.
Durch das Sozialgesetz, wird der Begriff Mensch politisch instrumentalisiert und unterschiedlich bewertet. Soziale Rechte werden an Bedingungen geknüpft. Gleichheit vor dem Gesetz durch Leistungs- und Beitragslogik unterlaufen.
Diese Verschiebung ist kein Zufall, sondern Ausdruck einer politischen Strategie, die den Menschen neu bewertet – und damit instrumentalisierbar macht. Besonders deutlich wird diese Entwicklung dort, wo Sozialpolitik nicht mehr schützt, sondern sortiert.
Die Realität: Rollen statt Menschen
Im Sozialrecht werden Menschen in Rollen aufgeteilt:
> Arbeitnehmer:innen
> Rentner:innen
Jede dieser Kategorien wird unterschiedlich behandelt. Hohe Erwerbseinkommen von Arbeitnehmer:innen werden durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geschützt. Sie zahlen nur 50 % der Beitragssätze bis zur BBG. Die anderen 50 % trägt der Arbeitgeber.
Rentner:innen zahlen auf ihre DRV-Rente 50 % und auf Betriebsrente und andere Einnahmen die vollen 100 %-Beiträge.
Das Gesamtbeitragsaufkommen der Rentner:innen, ist durch diese ungleiche Verbeitragung, ein teilweise höherer Betrag gegenüber Spitzenverdienern.
Formal mag dies zulässig sein – das Bundesverfassungsgericht akzeptiert Differenzierungen, wenn ein „sachlicher Grund“ behauptet wird.
Jedoch rückt der Gesetzgeber damit den Menschen aus dem Zentrum und behandelt ihn funktional statt als Zweck. Das, obwohl der Menschenbegriff eindeutig ist. Das Grundgesetz kennt nur Menschen.
Ungleichbehandlung, die Menschen nach ihrer ökonomischen Rolle einstufen, ist politisch gemacht. Gleichheit und die Würde des Menschen dienen nicht mehr als Maßstab, sondern werden administrativ umgedeutet.
Art. 1 GG schützt den Menschen, nicht seine Funktion. Jede systematische Ungleichbehandlung eines Menschen, die ihn auf eine Rolle reduziert, ist eine politische Entscheidung gegen den Geist des Grundgesetzes.
Das Grundgesetz kennt nur Menschen. Das Sozialrecht kennt Rollen. Problematisch wird es dort, wo Rollen wichtiger werden als der Mensch.
Fazit
Es handelt sich bei Art. 1 und 3, um Kernpunkte unserer Verfassung – unabhängig von Erwerbsstatus, Einkommen, Beiträgen oder Funktion im Sozialsystem.
Die Ungleichbehandlung im Sozialrecht ist kein Defizit des Grundgesetzes, sondern eine politische Entscheidung, die Menschen funktional klassifiziert.
Die BBG, die unterschiedliche Belastungen von Rentner:innen und Arbeitnehmer:innen zeigt, zeigt, wie leicht der universelle Menschenbegriff im Alltag ausgehöhlt wird.
Art. 1 GG bleibt formal unangetastet – in der Praxis jedoch wird der Mensch hinter Rollen und Funktionen zurückgedrängt.
Im Umkehrschluss wird für die Menschen, das Sozialrecht über das Grundrecht gestellt.
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