Update: 8.Juni 2025
Endlich wird die Ungerechtigkeit entsprechend thematisiert. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz (GG) die Basis für die gesamte Rechtsprechung. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht basiert auf dem Begriff des Menschen – nicht auf seiner sozialen Rolle oder seinem Erwerbsstatus.
Doch in der Praxis der Sozialgesetzgebung wird dieser vom GG vorgegebene Gleichheitsgrundsatz ausgehebelt. Insbesondere zeigt sich dies in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Rentner*innen mit einer zusätzlichen Betriebsrente zahlen teilweise höhere Beiträge als Arbeitnehmer*innen mit deutlich höherem Einkommen. Das wirft die Frage auf: Wird hier das Sozialgesetzbuch über das Grundgesetz gestellt
Arbeitnehmer*innen zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur auf ihr Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – 2025 liegt diese bei 5.512,50 Euro pro Monat. Darüber hinausgehendes Einkommen bleibt beitragsfrei. Zudem übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Auf diese Weise werden insbesondere Besserverdienende entlastet.
Anders sieht es bei Rentner*innen aus: Sie müssen auf ihre gesetzliche Rente, Beiträge (Rentner*innen und DRV je 50%) zahlen, jedoch wird die volle Beitragshöhe fällig, wenn sie zusätzliche Einkünfte aus einer Betriebsrente oder anderen Altersvorsorgemodellen beziehen.
Auf diese Versorgungsbezüge wird der volle Beitragssatz erhoben – ohne Beteiligung der Rentenversicherung oder eines anderen Kostenträgers. Damit tragen Rentner*innen in vielen Fällen eine höhere Beitragslast als Arbeitnehmer*innen mit deutlich höherem Einkommen, da durch den vollen Beitragssatz, Beträge über die jeweilige BBG anfallen, die Arbeitnehmer*innen, als Beitragslast abführen, deren Einkommen über die BBG liegt.
Fazit
Diese Ungleichbehandlung ist mit: Art. 3 Absatz 1 GG schwer vereinbar. Dabei gibt es eine einfache Lösung. Der Gesamtbetrag, den Rentner*innen zur Sozialversicherung abführen, darf nicht höher sein, als der von Arbeitnehmer*innen.
Zwar darf der Gesetzgeber unterschiedliche Lebenslagen unterschiedlich regeln – aber nur, wenn ein sachlicher und hinreichend gewichtiger Grund vorliegt. Die Unterscheidung zwischen „Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen“ ist ein sozialrechtliches Konstrukt – keine sachlich zwingende Unterscheidung im Sinne der Gleichbehandlung. Beide Gruppen sind entsprechend des GG Menschen. Warum sollten sie also unterschiedlich behandelt werden?
Das Solidaritätsprinzip der Sozialversicherung wird durch diese Praxis ebenfalls in Frage gestellt.Diese Logik ist nicht nur sozial ungerecht, sondern auch verfassungsrechtlich fragwürdig.
Eine Reform ist überfällig: Die Einführung einer Beitragsparität auch für Betriebsrenten oder zumindest die deutliche Anhebung von Freibeträgen wäre ein erster Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit und Verfassungstreue. Denn das Grundgesetz ist kein Dekor – es ist verbindlich. Es gilt für alle Menschen – und zwar gleichermaßen!
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