Dienstag, 10. November 2020
Corona-Demo in Leipzig

Wie blauäugig müssen die Richter nur sein. In Zeiten, wo pausenlos, von Virologen und Politikern, auf die Menschen eingewirkt wird, Schutzmasken zu tragen, Abstand zu halten, sowie private und familiäre Begegnungen zu reduzieren, maßen sich ein paar Richter an, alle Vorkehrungen, zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auszuhebeln.

Nach der Genehmigung der Demo, stellt sich die Frage, welche Grundrechte sind höher zu bewerten, die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Abgesehen davon, dass viele Demo-Teilnehmer der Querdenker, von Haus aus ohne Maske kommen, ist im Vorfeld deutlich, dass Ordner, nicht in der Lage sind, mehrere zehntausend Teilnehmer auf Abstand zu halten. Konflikte sind vorprogrammiert, da die Polizei eingreifen muss, wenn die Hygieneregeln nicht eingehalten werden. All das hätten die Richter berücksichtigen müssen.

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Das OVG hatte nur eine Verfügung der Stadt zu prüfen, gegen die der Veranstalter der Demo als Antragsteller vorgehen wollte auf dem Verwaltungsrechtsweg, der dafür da ist.

Die Stadt hatte verfügt, die Demo in der Pampa und nicht in der Stadt abzuhalten. Es ist nun mal kein Wunschbrunnen, sondern sie muss es rechtsfest begründen, nach den Regeln, die zum Zeitpunkt x gelten, und sie muss es in die Verfügung so reinschreiben, dass es gerichtlicher Überprüfung standhält.

Daran hat es gehakt.

Hinterher wurde die Coronaverordnung des Landes geändert und das Gericht würde anders entscheiden, wenn es denn gefragt werden würde, auch ohne die Erfahrung der vergangenen Demo.

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Danke
Schönen Dank für die Expertise. Ich bin mir bewusst, dass es schwierig ist abzuwägen und den richtigen Weg zu finden. Aber wir haben ein Grundgesetz, als oberste Rechtsinstanz. Vielleicht sollte man das mal mit einbeziehen. Ich habe deswegen extra noch einmal die Grundrechte Art 8 (Versammlungsfreiheit) und Art 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) verlinkt.

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